AGB Gunnar Kühne Executive Search GmbH

I. Geltungsbereich

1. Der Geltungsbereich dieser AGB beinhaltet sämtliche mit Gunnar Kühne Executive Search (nachfolgend
„GKES“) geschlossenen Verträge.
2. AGB von Vertragspartnern, die diesen AGB entgegenstehen oder von ihnen abweichen, werden nicht anerkannt, auch wenn GKES diesen nicht widerspricht.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
4. Im Zuge des AGG sind alle in diesen AGB aufgeführten Aussagen im Zusammenhang mit Personen als männlich bzw. weiblich zu verstehen.

II. Leistungen von GKES und Kunde

1. GKES sucht Personal für seine Kunden und vermittelt dieses an selbige. Im Zuge dessen, wird potenzielles Personal angesprochen und dem Kunden nach Vorauswahl durch GKES präsentiert, Termine von Bewerbungsgesprächen vereinbart, mit dem Ziel, eine Einstellung beim Kunden herbeizuführen.
2. GKES nimmt ausdrücklich keine dezidierten Prüfungen von Bewerbern mit Blick auf ihren gesundheitlichen Zustand, die Echtheit ihrer Zeugnisse, Arbeitsdokumente und Arbeitsgenehmigungen vor und lässt sich auch kein polizeiliches Führungszeugnis von Bewerbern vorlegen. Letztere Leistungen sind vom Kunden zu erbringen und hiermit möglicherweise verbundene Kosten und Haftungsrisiken vom Kunden zu tragen.
3. GKES trägt keine Fahrt- oder Übernachtungskosten der Bewerber oder des Kunden.

III. Vertraulichkeit

Bewerbungen und Informationen zu Bewerbern, die GKES an den Kunden übermittelt sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Bewerbers oder durch GKES im Auftrag des Bewerbers nicht weitergegeben werden (bspw. Referenzen einholen).

IV. Konditionen und Honorare

1. Honorare von GKES werden mit Unterzeichnung eines Vertrags zwischen dem Kunden und dem Bewerber fällig, sofern schriftlich nichts Gegenteiliges zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist (bspw. Retainer). Als Berechnungsgrundlage dient das Gesamt-Bruttojahresgehalt des Bewerbers zuzüglich aller sonstigen und variablen jährlichen Bestandteile (bspw. Boni, Gratifikationen, Prämien, Firmenwagen), die dem Bewerber zuteil werden, die vertraglich geregelt oder im Zuge der Bewerbungsgespräche durch den Kunden kommuniziert werden.
2. Honorare sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung auf eine von GKES angegebene Bankverbindung zu überweisen.
Befindet sich der Kunde im Verzug, behält sich GKES vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3. Liegt dem Kunden in Ausnahmen die Bewerbung eines Bewerbers bereits vor, ohne dass dieser von GKES präsentiert wurde, verpflichtet sich der Kunde, sollte er in diesem Fall kein Honorar zahlen wollen, dies schriftlich innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt dieser Dopplung GKES mitzuteilen. Andernfalls steht GKES für die weitere Vermittlungstätigkeit in diesem Falle zur Verfügung und behält sich vor, mit Einstellung des Bewerbers sein Honorar vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
4. Honorare im Zuge der Vermittlung von Personal durch GKES sind auch zahlbar:

i. wenn der Kunde den Bewerber innerhalb von einem Jahr nach dessen Vorstellung durch GKES einstellt, auch wenn ein Vertragsabschluss zwischen Kunde und Bewerber zunächst nicht zustande gekommen ist;
ii. sollte ein Arbeitsvertrag nach Leistungserfüllung / Vermittlung durch GKES nachträglich aufgelöst werden, ohne dass dies von GKES zu verantworten ist;
iii. wenn der Bewerber innerhalb eines Jahres durch einen Dritten eingestellt wird, der durch den Kunden Kenntnis über den Bewerber erlangt hat und wenn diese Einstellung innerhalb von einem Jahr nach der Vorstellung des Bewerbers durch GKES erfolgt.

5. Ein Vermittlungsvertrag zwischen den Vertragsparteien verliert erst dann seine Gültigkeit, wenn er ausdrücklich schriftlich gekündigt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt durch GKES an den Kunden vorgestellte Bewerber gelten auch nach Kündigung des Vermittlungsauftrags als abrechenbar, sollte es zu einer Einstellung durch den Kunden kommen.

V. Haftung

GKES haftet für grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten, während GKES nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet. Als Vermittler haftet GKES nicht für Personen,- Kollateral,- Vermögens,- und sonstige Schäden, die Kunden oder Bewerbern im Zuge einer Zusammenarbeit entstehen mögen. Im Übrigen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

VI. Allgemeine Bestimmungen

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

© Gunnar Kühne Executive Search GmbH 2014 – 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Social Recruiting (AGB)

Stand: Januar 2020

1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Social Recruiting Dienstleistungen der Gunnar Kühne Executive Search GmbH (nachfolgend „GKES“). Sie gelten auch für alle zukünftigen auf Social Recruiting bezogenen Angebote oder Leistungen von GKES gegenüber dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Der genaue Vertragsinhalt bestimmt sich vorrangig nach dem von GKES vorbereiteten Angebot, ergänzend nach diesen AGB. Jegliche hiervon abweichenden Festlegungen, die der Kunde mitteilt, werden nur wirksam, wenn sie von GKES ausdrücklich bestätigt werden.
  3. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot von GKES durch mündliche oder schriftliche Zustimmung in der dort bestimmten Frist annimmt.
2 Vertragsgegenstand
  1. GKES erbringt für den Kunden verschiedene Recruiting-Leistungen, insbesondere die Entwicklung, Platzierung und Bewerbung eines Inserates für vakante Stellen auf verschiedenen Social Media Portalen, Jobbörsen und beruflichen Netzwerken, sowie Vorqualifizierung von daraufhin eingehenden Kandidaten. Der genaue Ablauf der Recruiting-Maßnahmen ergibt sich aus dem Angebot und den in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen.
  2. Die Leistungserbringung durch GKES erfolgt im Zweifel auf dienstvertraglicher Grundlage. Insbesondere schuldet GKES aus diesem Vertrag keine Übermittlung eines geeigneten Kandidaten.
  3. Im Übrigen ist GKES bei der Erbringung seiner Recruiting-Leistung grundsätzlich frei und nimmt diese nach eigenen Kriterien und Parametern vor. Sofern die Leistungen auf einer zwischen den Parteien abgestimmten Konzeption beruhen, wird GKES diese seiner Auswahl zu Grunde legen und im angemessenen Umfang berücksichtigen.
  4. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Kandidaten in Form von Kurzprofilen von GKES an den Kunden übermittelt. Diese Kurzprofile beinhalten grundsätzlich Angaben zu Name, Email, Telefonnummer, Wohnort (?) und Bildungsabschluss sowie zusammengefasste Angaben zur Berufserfahrung der Kandidaten.
3 Umgang mit Kandidaten
    1. GKES nimmt eingehende Kandidatenanfragen entgegen und übernimmt Kommunikation und Betreuung der Qualifizierungsphase. Berücksichtigt werden die gemeinsam erarbeiteten Mindestvoraussetzungen der Kandidaten.
    2. Kandidaten, die nach den Qualifizierungsschritten als potenziell geeignet ermittelt wurden, werden dem Kunden bereitgestellt.
    3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen von abgelehnten Kandidaten, unabhängig davon, ob diese aufgrund der gemeinsam abgestimmten Mindestvoraussetzungen oder eigener Kriterien von GKES abgelehnt wurden.
4 Pflichten des Kunden
  1. Die Parteien stimmen die wesentliche Grundkonzeption einer Recruiting-Kampagne gemeinsam ab. Entsprechend ist die Leistungserbringung durch GKES in sämtlichen Leistungsphasen auf eine aktive Mitarbeit des Kunden angewiesen. Der Kunde hat den Erfolg des Bewerbungsprozesses in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Insbesondere hat er GKES alle für eine erfolgreiche Vermittlung in den einzelnen Phasen benötigten Informationen, Vorgaben und Unterlagen sowie Feedback rechtzeitig mitzuteilen.
  2. Kann aufgrund der mangelnden oder mangelhaften Mitwirkung des Kunden die Durchführung von bestimmten Leistungen nicht innerhalb eines vereinbarten Zeitraums erfolgen, steht GKES ein Kündigungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu.
  3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm für die Erstellung eines Inserates oder die Mindestvoraussetzungen zur Verfügung gestellten Informationen, Vorgaben und Unterlagen nicht gegen geltendes Recht, sonstige staatliche Vorgaben, Rechte Dritter oder die Vorgaben von GKES verstoßen.
  4. Der Kunde hat GKES umgehend zu informieren, wenn sich bezüglich der in der Stellenanzeige gemachten Angaben Änderungen ergeben oder die Position innerhalb der Projektlaufzeit gestrichen oder besetzt wurde.
  5. Der Kunde stellt GKES von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund einer Verletzung seiner Pflichten durch vom Kunden bereitgestellte oder von ihm abgenommene Inhalte gegen GKES geltend machen.
  6. GKES ist berechtigt, Mitwirkungsleistungen des Kunden, insbesondere dessen bereitgestellte Informationen, Vorgaben und Unterlagen zurückzuweisen oder bereits geschaltete Inserate zu deaktivieren, wenn GKES der Meinung ist, dass diese geltendes Recht, sonstige staatliche Vorgaben oder Rechte Dritter verletzen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, die von GKES bereitgestellten Kandidaten schnellstmöglich zu kontaktieren. Auch Absagen sind den Kandidaten vom Kunden schnellstmöglich mitzuteilen.
5 Nutzungsrechte
  1. Der Kunde räumt GKES an allen Inhalten an denen gewerbliche Schutzrechte bestehen ein zeitlich auf die Dauer der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien und inhaltlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein.
6 Vergütung
  • Die für die Leistungen nach diesem Vertrag geschuldete Vergütung als Festpreis sowie Zeitpunkt der Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Angebot.
  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Nettopreise).
  2. Alle Zahlungen werden, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, unmittelbar nach Rechnungsdatum fällig.
7 Datenschutz
  1. GKES entscheidet über die Zwecke und Mittel seiner durchgeführten Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kandidaten allein. Bezüglich der Datenverarbeitung durch den Kunden nach Übermittlung leistet GKES lediglich Hilfestellungen.
  2. In seinem Verantwortungsbereich verarbeitet GKES personenbezogene Daten ausschließlich entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  3. Sämtliche Mitarbeiter von GKES wurden auf die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten verpflichtet.
8 Vertragslaufzeit und Kündigung
  1. Der Vertrag beginnt mit Zugang der Angebotsbestätigung durch den Kunden und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nach der im Angebot vereinbarten Laufzeit.
  2. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen.
9 Sonstiges
  1. GKES ist berechtigt mit dem Kunden in sachlich richtiger Weise als Referenz zu werben. Der Kunde kann der Referenzwerbung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
  2. Der Kunde darf nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestrittenen, rechtskräftig festgestellt oder von GKES schriftlich bestätigt wurden sowie solchen Forderungen, die dem Kunden gemäß Mängelgewährleistung zustehen.